Mittwoch, 24.4 2024
CCCS

Rot-Weiss 1959 e.V.

Carnevals Club Castrop-Rauxel Rot-Weiß e.V. 1959

Verein zur Pflege fastnachtlicher Bräuche

Satzung

§1 Zweck und Ziel
  1. Der    Verein führt den Namen: Carnevals-Club-Castrop-Rauxel Rot-Weiß e.V. 1959, (Verein zur Pflege fastnachtlicher Bräuche), abgekürzt: CCCS Rot-Weiß.
    Er wurde am 11.November 1958 in Castrop-Rauxel im Ortsteil Schwerin gegründet und ist Mitglied des Regionalverbandes Bund-Ruhr-Karneval e.V. mit Sitz in Dortmund, seit dem 23.März 1963, sowie Mitglied des Bund Deutscher Karneval mit Sitz in Köln seit Juli 1959.
    Sitz des CCCS Rot-Weiß ist Castrop-Rauxel. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Aufgaben des Vereins
    1. die Förderung des Karnevals im Stadtgebiet Castrop-Rauxel und Umgebung auf Traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage,
    2. die Jugend mit dem Brauchtum in unserer Stadt in Kontakt zu bringen und für seine Erhaltung beizutragen.
    3. Bekämpfung von Auswüchsen innerhalb der fastnachtlichen Brauchtumspflege, sowie der Bestrebung, den Karneval zu kommerzialisieren.
§ 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des CCCS bejaht. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten im Namen und für eine fremde Gesellschaft sind nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Präsidiums. Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Präsidiums ernannt werden. Sie können an den Präsidiumssitzungen beratend teilnehmen. Ehrensenatoren werden auf Vorschlag des Präsidiums ernannt.
§ 3 Aufnahme
  1. Aufnahmeanträge sind schriftlich auf Formblatt an die Geschäftsstelle zu richten. Die beantragte Aufnahme ist den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftlich erklärten Austritt bei Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres. Als Geschäftsjahr gilt abweichend vom Kalenderjahr: vom 01. April bis zum 31, März des darauf folgenden Jahres. Alle noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft sind gleichzeitig zu erfüllen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidium fristgerecht zu übermitteln.
    2. Auflösung des Vereins.
    3. Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Antrag des Präsidiums zu beschließen hat.
  2. Ausschlußgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen Beschlüsse und Satzung.
    2. durch Unterlagen bewiesene Zuwiderhandlungen gegen die Zwecke und Ziele des Vereins.
    3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach schriftlicher Mahnung und einen Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
  3. Bei Austritt oder Ausschluß entfällt der Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen, unbeschadet der Beitragspflicht gegenüber des Vereins bis zum Tage des endgültigen Austritts.
§ 5 Rechte der Mitglieder
  1. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu. Sie können Ihre Rechte aus § 10 (Mitgliederversammlung) ausüben und Anfragen, Anträge, Wünsche, Erinnerungen im Rahmen der Tagesordnung vorbringen.
  2. Sie genießen alle Vorteile, die der Verein zur Förderung seiner Ziele erreicht.
  3. Die Mitglieder sind in ihrem Eigenleben nicht eingeengt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, das Karnevalsbrauchtum nur in der kalendermäßigen Zeit zwischen Silvester und Aschermittwoch bzw. um den 11.11. herum, auszuüben. Außerhalb dieser Zeit dürfen keine karnevalistischen Uniformen, Kappen oder Orden angelegt werden, es sei denn, bei und im Rahmen besonderer Anlässe.
  3. Alle Mitglieder haben die Satzung und satzungsgemäße Beschlüsse zu beachten und die Beiträge fristgerecht zu entrichten.
  4. Die Beiträge sind eine Bringschuld und vierteljährlich an den Kassierer des Vereins in bar oder auf das Konto des Vereins zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung (JHV) festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe sind:
  1. das Präsidium
  2. die Mitgliederversammlung (MV). Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ.
§ 8 Das Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. den zwei Vizepräsidenten
    3. dem Kassierer
    4. dem Protokollführer
    5. dem Organisationsleiter
    6. dem Pressesprecher.
  2. Das Präsidium wird in einer Jahreshauptversammlung (JHV) von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern in geheimer Wahl gewählt, und zwar aus den anwesenden Mitgliedern. Wenn ohne Einspruch, kann die Wahl per Aklamation erfolgen. Alle Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt. Die Amtsverteilung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsdauer aus, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten JHV einen Ersatzmann.
  3. Präsidium im Sinne des BGB § 26 ist der Präsident und seine zwei Vize-Präsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen.
  4. Der Präsident beruft Vorstandssitzungen (VS) ein und leitet sie, er beruft ein, wenn ein Präsidiumsmitglied es wünscht. Im Verhinderungsfalle kann auch ein Vize-Präsident eine Vorstandssitzung einberufen. Die Teilnahme weiterer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
  5. Der Kassierer (Säckelmeister) verwaltet die Kasse des Vereins. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, das Konto- und Kassenbuch und die Mitgliederbeitragsliste bzw. Kartei. Er leistet Zahlungen im Einvernehmen mit dem Präsidenten und einem Präsidiumsmitglied und übernimmt das Mahnwesen in eigener Zuständigkeit. Er sammelt Ein- und Ausgabebelege und erstattet der JHV einen Rechnungslegungsbericht. Den Präsidiumsmitgliedern erteilt er auf Anfrage jederzeit Auskunft über Aktiva und Passiva.
  6. Der Protokollchef erledigt und sammelt den Schriftverkehr des Vereins in eigener Zuständigkeit. Ihm obliegt die Protokollführung in der Mitgliederversammlung und den Präsidiumssitzungen. Er überwacht die Durchführung der gefaßten Beschlüsse, welche vom Präsidenten gegenzuzeichnen sind und lädt zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung ein. Desgleichen zu Präsidiumssitzungen.
  7. Der Organisationsleiter vertritt den Protokollchef in Abwesenheit und umgekehrt. Ihm obliegt die Verwaltung der Requisiten und zeichnet verantwortlich für alle Aufgaben organisatorischer Art.
  8. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich. Reise- und Aufwandsentschädigungen werden auf Nachweis erstattet.
  9. Präsidiumsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Konferenzleiters, Präsident bzw. Vize-Präsident.
  10. Alljährlich hat das Präsidium der JHV einen Jahresbericht vorzulegen. Es hat die Ziele des Vereins anzustreben, das Ansehen des Vereins zu fördern und Schädigungen abzuwehren.
  11. Eine Geschäftsanweisung (Geschäftsverteilungsplan) GA, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf, wird vom Präsidium erstellt und verabschiedet. Sie regelt und erläutert Zuständigkeit und Befugnisse. änderungen der GA erfolgen durch Präsidiumsbeschluß.
§9 Kassenprüfer
  1. Zwei Kassenprüfer (Revisoren), die nicht dem Präsidium angehören, werden von der JHV gewählt, desgleichen ein Stellvertreter. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung im Auftrag des Präsidiums vorzunehmen. Sie verfassen jährlich einen Kassenprüfungsbericht, den Sie der JHV zur Kenntnis geben. Ihre Kompetenzen sind in der GA umrissen.
§10 Mitgliederversammlung
  1. Eine Mitgliederversammlung findet im Vierteljahres- (Quartals) Turnus statt. Sie ist mit einer Frist auf 10 Tage zu berufen. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern es die Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt.
  2. Die Einberufung zur MVS und JHV erfolgt schriftlich.
  3. Eine außerordentliche MV ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse aus Sicht des Präsidiums es erfordert und die Berufung durch 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
  4. Eine Jahreshauptversammlung (JHV) findet alljährlich in dem Zeitraum von bis vier Wochen nach Aschermittwoch statt.
    Ihr obliegt vor allem:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Rechnungslegungsberichtes und des Kassenprüfungsberichtes.
    2. die Beschlußfassung über Anträge, die wenigstens acht Tage vor der JHV beim Präsidium schriftlich eingegangen sein müssen.
    3. die Entlastung des Präsidiums.
    4. die Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer.
    5. die Festsetzung des Jahresbeitrages.
    6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, deren Verabschiedung einer 2/3- Mehrheit der gesamten Mitglieder bedarf.
§11 Auflösung
  1. über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung, wenn nur noch sechs Mitglieder vorhanden sind. Sie beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Abzug aller bestehenden Verbindlichkeiten.

 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 25. April 1993.

Castrop-Rauxel, den 19. April 1999